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Satzung des Porsche Club Dresden e. V.

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der am 05.07.94 in Dresden gegründete PORSCHE CLUB führt den Namen

    PORSCHE CLUB DRESDEN e. V.

2. Der PC hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZIELE UND ZWECK

Der PC ist eine unpolitische und unkonfessionelle Organisation. Er verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens im weitesten Sinne. Der PC bezweckt unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes den kameradschaftlichen Zusammenschluss der Besitzer von Porsche-Kraftfahrzeugen. Der Club verfolgt gemeinnützige Zwecke und die gemeinsame Pflege von Sicherheitstraining, generelle Erhöhung der Verkehrssicherheit, bewussteres, energiesparendes Fahren, Förderung des fahrerischen Nachwuchses, sportliche, touristische und gesellschaftliche Belange.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Der PC hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

§ 4 MITGLIEDER

1. Mitglied im PC kann jede unbescholtene Person über 18 Jahre mit Führerschein, die im Besitz eines Porsche (zugelassen für Straßenverkehr, Rennwagen oder Oldtimer) ist, werden.

2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs, Benutzung von Clubeinrichtungen und das Führen des Clubabzeichens.

 

§ 5 EHRENMITGLIEDER

1. Der Vorstand ist berechtigt, Persönlichkeiten, die sich im Club besondere Verdienste erworben haben, einstimmig zu Ehrenmitgliedern zu wählen.

2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, haben aber keinen Beitrag zu zahlen.

 

§ 6 AUFNAHME VON MITGLIEDERN

1. Vor der Aufnahme sollte der Bewerber um die Clubmitgliedschaft mindestens ½ Jahr Gast gewesen sein. In dieser Zeit sollte er regelmäßig an den Veranstaltungen des Clubs teilgenommen oder sie aktiv gefördert haben.

2. Über die Aufnahme stimmt der Vorstand mit mindestens ⅔ seiner Mitglieder ab. Der Bewerber ist bei der Abstimmung nicht anwesend. Bei der geheimen Abstimmung ist Stimmenthaltung nicht zugelassen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Der Bewerber muss 2 Bürgen, die Clubmitglieder sind, nennen. Durch die Unterschrift des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung des PC an und verzichtet ausdrücklich auf Klagen vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und von Mitgliedern des PC.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.

5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung zu folgen, den PC aktiv zu fördern und sich am Clubleben rege zu beteiligen.

6. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.

 

§ 7 BEITRÄGE

1. Der Club erhebt Beiträge, um die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des PC notwendig sind, bestreiten zu können.

2. Die Aufnahmegebühr beträgt die Hälfte eines Jahresbeitrages.

3. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

4. Der Beitrag ist zumindest ½-jährlich im Voraus an den PC zu leisten.

5. Für die Verbindlichkeiten des PC haftet jedes Mitglied nur in Höhe seines fälligen Jahresbeitrages.

6. Die Zahlungen werden per Quittung oder Überreichung einer Mitgliedskarte quittiert.

 

§ 8 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1.Austritt

a) Jedes Mitglied kann seinen Austritt per Einschreiben zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Das Kündigungsschreiben muss bis zum 30. September beim Vorstand eingegangen sein.

b) Ab Zeitpunkt des Austritts dürfen eventuelle Mitgliedskarte, Wagenplakette und Clubabzeichen nicht mehr öffentlich geführt bzw. genutzt werden. Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Club, sein Vermögen oder seine Einrichtungen.

2.Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand des PC gelöscht werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mittels Einschreibebrief mit seiner Beitragszahlung länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist oder wenn das Mitglied sich grobe Verstöße gegen Zwecke und Ziele des PC oder dessen Satzung zuschulden kommen lässt. Der Ausschluss ist dem Mitglied an seine zuletzt bekannte Adresse per Einschreiben mitzuteilen. Ansprüche des Clubs an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft im Club. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Absatz 1 b).

 

§ 9 ORGANE DES CLUBS

Die Organe des PC sind:

a) Hauptversammlung der Mitglieder

b) Vorstand

 

§ 10 HAUPTVERSAMMLUNG DER MITGLIEDER

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des PC. Sie findet alljährlich einmal innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt und wird mindestens 2 Wochen vorher vom Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Stimmberechtigt mit 1 Stimme sind alle anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit nicht über sie persönlich betreffende Fragen abgestimmt wird.

3. Über die Ergebnisse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Mitglied bekannt zu geben. Das Protokoll muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein.

4. Anträge können von jedem Vorstandsmitglied oder von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Sitz des PC eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen müssen, entscheidet die Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:

a) Feststellung des Stammschlüssels

b) Bericht des Vorstandes (zusammen oder einzeln)

c) Bericht der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Vorstandes (zusammen oder einzeln)

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl für einen ausscheidenden Rechnungsprüfer

g) Beitragsfestsetzung

h) Meisterschafts- und Clubsportregeln

i) Beschlussfassung über alle vorliegenden Anträge

j) Satzungsänderung

k) Auflösung des Clubs

 

§ 11 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Außerordentliche Hauptversammlungen sind unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, des Präsidenten oder wenn mindestens 5 Mitglieder des PC einen diesbezüglichen Antrag schriftlich an den Sitz des Clubs richten. Einladungen zur außerordentlichen Hauptversammlung ergehen vom Präsidenten schriftlich mit mindestens 10 Tagen Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.

2. Auch über die Ergebnisse der außerordentlichen Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Protokoll muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein.

 

§ 12 ABSTIMMUNGEN

1. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

2. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

3. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen,

b) Zulassen von Dringlichkeitsanträgen,

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d) Auflösung des Clubs.

5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt.

6. Briefwahl aufgrund der Tagesordnung ist möglich.

 

§ 13 VORSTAND

1. Der Vorstand kann nur von Porsche-Besitzern und Ehrenmitgliedern gebildet werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll immer ungerade sein.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

a) Präsidenten

b) Vizepräsidenten

c) Geschäftsführer

d) Schatzmeister

e) Sportleiter

Sofern von der Hauptversammlung weniger Personen, mindestens aber drei, in den Vorstand gewählt werden, regelt der Vorstand die Verteilung der Aufgaben der nichtbesetzten Vorstandspositionen selbst. Besteht der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern, kann er fehlende Mitglieder selbst ergänzen.

3. Der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertritt den PC gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und wird von den unter 2 b) + c) aufgeführten Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Aufführung bei Verhinderung vertreten.

4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des PC.

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Amtsdauer rechnet von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

6. Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen auf Antrag von mehr als 3 Mitgliedern, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung ⅔ Mehrheit erhalten. Außerdem kann der Präsident oder jedes einzelne Mitglied des Vorstandes jederzeit zurücktreten.

7. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personal-Union mit den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen bis zur nächsten Vorstandswahl.

8.Eine vorzeitige Neuwahl findet statt, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies fordert, die Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. dem Ressort keine Entlastung erteilt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

11. Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer Clubaufgaben Ausschüssen oder einzelnen Personen, insbesondere einem hauptberuflichen Geschäftsführer übertragen. Diese Ausschüsse oder Personen können den Club nach außen nur aufgrund einer vom gesamten Vorstand einstimmig zu erteilenden Vollmacht vertreten.

 

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd von der jährlichen Hauptversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

 

§ 15 SCHIEDSGERICHT

1. Bei allen Streitigkeiten, die sich zwischen den Mitgliedern über Belange des Clubs ergeben, ist das Schiedsgericht des Clubs anzusprechen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht gebührenfrei und ist nicht anfechtbar.

2. Alle zwei Jahre sind auf der Hauptversammlung drei Mitglieder für das Schiedsgericht zu wählen. Sie dürfen kein anderes Amt im Porsche-Club bekleiden.

 

§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 17 MITGLIEDSCHAFT IM PORSCHE CLUB DEUTSCHLAND

Der PC ist Mitglied im PC DEUTSCHLAND. Der PC DEUTSCHLAND bezweckt unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Wahrnehmung der Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Porsche-Clubs und die Förderung ihrer Arbeit. Die Mitgliedschaft im PC DEUTSCHLAND regelt dessen Satzung. Sie liegt den einzelnen deutschen Porsche-Clubs vor.

 

§ 18 AUFLÖSUNG DES CLUBS

1. Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der ⅔-Mehrheit der Mitglieder. Ist die außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsmäßiger Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Fall beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung entscheidet.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung bestimmt den Liquidator.

4. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs-/Kraftfahrzeug-wesens abzuführen.

 

§ 19 VEREINSRECHT

Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft.

 

§ 20 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des PC ist Dresden.

 

§ 21 ÜBERGANGSVORSCHRIFT

Sofern vom Registriergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

(Diese Fassung enthält abweichend von der Satzungsvorschrift Abkürzungen und Verkürzungen)